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ZPO/ZH 29, ZPO/ZH 30, GVG 131, GVG 193
Beginn des Fristenlaufs bei Bestellung eines im Ausland domizilierten Rechtsvertreters und Bezeichnung eines Zustellungsempfängers in der Schweiz Zulässigkeit einer per Telefax übermittelten Eingabe an das Gericht
25.10.2010
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AA100008
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Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Details
§§ 29/30 ZPO/ZH. Hat eine Partei einerseits einen im Ausland domizilierten anwaltlichen Vertreter bestellt und andererseits auch einen Zustellungsempfänger in der Schweiz bezeichnet, beginnt eine ihr eröffnete Frist ab Zustellung der fristansetzenden Verfügung an den inländischen Zustellungsempfänger zu laufen (Erw. II/5b/bb).§ 131 und § 193 GVG. Übermittelt eine Partei eine schriftlich einzureichende Eingabe per Telefax an das Gericht, ist ihr in Anwendung von § 131 Abs. 2 GVG Gelegenheit zur Behebung des Mangels bezüglich der Unterschrift zu geben und eine (allenfalls auch über die ursprüngliche Frist hinausgehende) Frist zur Nachreichung eines im Original unterzeichneten Eingabe-Exemplars anzusetzen. Erst der unbenützte Ablauf dieser (Nach-)Frist macht die Telefax- Eingabe ungültig (Erw. II/5/b/cc-ee, Praxisänderung, mit Minderheitsantrag, Veröffentlichung vorgesehen).
Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Beschluss
25.10.2010
AA100008
ZPO/ZH 29
ZPO/ZH 30
GVG 131
GVG 193
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
