Druckansicht
ZPO/ZH 281 ff., ZPO/ZH 113, ZPO/ZH 133 ff., ZPO/ZH 285, ZPO/ZH 55
BeschwerdeverfahrenSubsidiarität der NichtigkeitsbeschwerdeRichterliche Fragepflicht
05.11.2010
|
AA090129
|
Kassationsgericht des Kantons Zürich
|
-
Details
§§ 281 ff. ZPO/ZH. BeschwerdeverfahrenAnforderungen an Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde. Soweit in einem 'Vorspann' der Sachverhalt und das bisherige Verfahren ohne Nennung von konkreten Nichtigkeitsgründen rekapituliert werden, ist darauf nicht einzutreten. Hingegen besteht kein Anlass, diesen Teil aus dem Recht zu weisen (Erw. II/1). §§ 113, 133 ff., 285 ZPO/ZH. Subsidiarität der NichtigkeitsbeschwerdeFührte die Vorinstanz kein Beweisverfahren durch, weil sie eine behauptete Tatsache nicht als erheblich erachtete, ist dies eine Rechtsfrage, die gegebenenfalls vom Bundesgericht zu beurteilen ist (Erw. II/2.5). Ob tatsächliche Vorbringen genügend substantiiert sind, ist im Bereich des Bundeszivilrechts ebenfalls eine Frage des Bundesrechts (Erw. II/3.1).§ 55 ZPO/ZH. Richterliche FragepflichtAnforderungen an richterliche Substantiierungshinweise, der pauschale Hinweis des Gerichts auf die Substantiierungshinweise der Gegenpartei genügt in der Regel nicht (Erw. II/3.4c).
Kassationsgericht des Kantons Zürich
-
Beschluss
05.11.2010
AA090129
ZPO/ZH 281 ff.
ZPO/ZH 113
ZPO/ZH 133 ff.
ZPO/ZH 285
ZPO/ZH 55
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
