Druckansicht
ZPO/ZH 84, ZPO/ZH 87
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung nur auf ausdrückliches Gesuch hin
12.02.2003
|
LQ030004
|
Obergericht des Kantons Zürich
|
I. Zivilkammer
Details
Wird ein Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses nicht mit einem Eventualbegehren um Gewährung des prozessualen Armenrechts verbunden, kann letzteres nicht gewährt werden. Dies auch dann nicht, wenn mit einem früheren Antrag um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses, der gutgeheissen wurde, ein solches Eventualbegehren gestellt worden ist.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Beschluss
12.02.2003
LQ030004
ZPO/ZH 84
ZPO/ZH 87
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
