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ZPO/ZH 281 ff., ZPO/ZH 181
Rüge der willkürlichen tatsächlichen AnnahmeAbweichen von Gutachten
18.11.2010
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AA090131
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Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Details
§ 281 Ziff. 2 ZPO/ZH. Rüge der willkürlichen tatsächlichen AnnahmeBauprozess, Frage der Passivlegitimation. Kein Nachweis eines Nichtigkeitsgrunde (Erw. II/1.8).§ 181 ZPO/ZH. Abweichen von GutachtenZieht das Gericht (auch ein Fachgericht) einen Gutachter bei, so ist davon auszugehen, dass es nicht selber über die notwendigen besonderen Fachkenntnisse verfügt. Zwar muss das Gericht in der Folge nicht unbesehen auf das Gutachten abstellen, erachtet es dieses als mangelhaft und will es davon abweichen, hat es aber den Weg über § 181 ZPO/ZH zu beschreiten (Erw. II/2).
Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Beschluss
18.11.2010
AA090131
ZPO/ZH 281 ff.
ZPO/ZH 181
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
