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ZPO/ZH 281 ff., ZPO/ZH 181

Rüge der willkürlichen tatsächlichen AnnahmeAbweichen von Gutachten

18.11.2010 | AA090131 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
Details

§ 281 Ziff. 2 ZPO/ZH. Rüge der willkürlichen tatsächlichen AnnahmeBauprozess, Frage der Passivlegitimation. Kein Nachweis eines Nichtigkeitsgrunde (Erw. II/1.8).§ 181 ZPO/ZH. Abweichen von GutachtenZieht das Gericht (auch ein Fachgericht) einen Gutachter bei, so ist davon auszugehen, dass es nicht selber über die notwendigen besonderen Fachkenntnisse verfügt. Zwar muss das Gericht in der Folge nicht unbesehen auf das Gutachten abstellen, erachtet es dieses als mangelhaft und will es davon abweichen, hat es aber den Weg über § 181 ZPO/ZH zu beschreiten (Erw. II/2).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

18.11.2010

AA090131

ZPO/ZH 281 ff.
ZPO/ZH 181

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011