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StGB 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 2, StGB 122, StGB 22 Abs. 1

Abgrenzung bei der Frage der Mittäterschaft zu einfacher oder versuchter schwerer Körperverletzung

30.09.2010 | SB100345 | Obergericht des Kantons Zürich | I. Strafkammer
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Der Angeklagte übergab nach entsprechender Aufforderung des Mittäters diesem sein Militärsackmesser, wodurch er sich zumindest konkludent den Vorsatz des Mittäters zum Einsatz des Messers zu eigen gemacht hat. Daraufhin forderte der Angeklagte den Mittäter verbal auf 'zu gehen'. Der Angeklagte handelte folglich als Mittäter. Er musste grundsätzlich wissen, dass es zu einer schweren Körperverletzung kommen kann, wenn der Mittäter dem Geschädigten nach geht und das Messer einsetzt (Wissenselement des Eventualvorsatzes erfüllt). Da sich die beiden über das konkrete Vorgehen des Mittäters jedoch nicht abgesprochen haben, konnte der Angeklagte nicht wissen, wie genau der Mittäter das Messer gegen den Geschädigten einsetzen würde. Es kann dem Angeklagten somit nicht nachgewiesen werden, dass er eine schwere Körperverletzung des Geschädigten in Kauf genommen habe. (Wollenselement des Eventualvorsatzes nicht nachweisbar). Es wird deshalb auf (vollendete) einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und nicht auf versuchte schwere Körperverletzung erkannt.

 

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Urteil

30.09.2010

SB100345

StGB 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 2
StGB 122
StGB 22 Abs. 1

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011