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ZPO/ZH 73 Ziff. 4, ZPO/ZH 79 Abs. 1

Kautionspflicht und Kautionsbemessung

02.12.2010 | AA100114 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
Details

§§ 73 Ziff. 4, 79 Abs. 1 ZPO/ZH. Die Höhe der ausstehenden Schulden aus früheren Verfahren spielt weder für die Kautionspflicht als solche noch für die Kautionshöhe eine Rolle (Erw. 5.2). Mit der Festsetzung einer Gerichtsgebühr durch den Friedensrichter werden nur die Kosten des Sühnverfahrens abgegolten, was die Festsetzung (bzw. Sicherstellung durch Kaution) einer Gebühr für das gerichtliche Verfahren nicht ausschliesst (Erw. 5.3c).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

02.12.2010

AA100114

ZPO/ZH 73 Ziff. 4
ZPO/ZH 79 Abs. 1

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011