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EMRK 6 Ziff. 1, GVG 122 Abs. 3, GVG 135 Abs. 1, ZPO/ZH 61, ZPO/ZH 73 ff., ZPO/ZH 79 Abs. 1, ZPO/ZH 84 Abs. 2, ZPO/ZH 281 ff., ZPO/ZH 282 Abs. 2

Kantonales Beschwerdeverfahren,Anfechtung von prozessleitenden Entscheiden,Öffentlichkeit des Verfahrens,Recht auf Zugang zum Gericht,Zuständigkeit und Verfahren betreffend Kautionierung,Bemessung der Kaution,Klageänderung,Mitwirkungspflicht im Verfahren betreffend unentgeltliche Prozessführung

07.12.2010 | AA090134 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
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§§ 281 ff. ZPO/ZH. Anforderungen an Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde, teilweises Nichteintreten zufolge fehlender Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid (Erw. II/2). § 282 Abs. 2 ZPO/ZH. Ein Entscheid, mit welchem eine Fristerstreckung verweigert wird, kann nur mit Nichtigkeitsbeschwerde gegen den darauf beruhenden Endentscheid angefochten werden (Erw. II/4.2).§ 135 Abs. 1 GVG, Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Umfang des Anspruchs auf Öffentlichkeit (Erw. II/5).Art. 6 Ziff. 1 EMRK, §§ 73 ff. ZPO/ZH. Die Kautionierung des Rechtsmittelklägers unter Säumnisandrohung ist als solche zulässig, soweit grundsätzlich die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege besteht (Erw. II/6).§§ 122 Abs. 3 GVG, 73 ff. ZPO/ZH. Der Präsident kann, statt selber einen der Einsprache unterliegenden Entscheid zu treffen, den Entscheid betreffend Kautionierung auch direkt dem Kollegium unterbreiten (Erw. II/7.1 und 2). Über die Kautionierung kann dabei ohne vorgängige Anhörung des Verpflichteten entschieden werden (Erw. II/7.3).§ 79 Abs. 1 ZPO/ZH. Kein Nachweis eines Nichtigkeitsgrundes, auch nicht der Verletzung des Äquivalenzprinzips (Erw. II/8).§ 61 ZPO/ZH. Unzulässige Erklärung einer Klageänderung im Beschwerdeverfahren (Erw. II/9).§ 84 Abs. 2 ZPO/ZH. Ist der gesuchstellenden Partei bereits aus früheren Verfahren bzw. Verfahrensabschnitten bewusst, dass sie eine Mitwirkungspflicht trifft (insbes. Darlegung der massgeblichen Verhältnisse und Einreichung von Belegen etc.), bedarf es insoweit keiner weiteren Aufforderung vor Abweisung des Gesuchs (Erw. II/15).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

07.12.2010

AA090134

EMRK 6 Ziff. 1
GVG 122 Abs. 3
GVG 135 Abs. 1
ZPO/ZH 61
ZPO/ZH 73 ff.
ZPO/ZH 79 Abs. 1
ZPO/ZH 84 Abs. 2
ZPO/ZH 281 ff.
ZPO/ZH 282 Abs. 2

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011