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SchKG 265a Abs. 1
"Kein Rechtsmittel zulässig"
22.03.2017
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PS170031
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
Details
Nicht nur die materielle Prüfung der Einrede des fehlenden neuen Vermögens ist der Anfechtung entzogen: auch andere (Vor-)Fragen, wie etwa, ob überhaupt ein Konkurs durchgeführt wurde, oder (falls das zutrifft) ob die betriebene Forderung der Einschränkung des "neuen Vermögens" unterliegt, können nicht mit Berufung/Beschwerde überprüft werden.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Beschluss
22.03.2017
PS170031
SchKG 265a Abs. 1
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
