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SchKG 265a Abs. 1

"Kein Rechtsmittel zulässig"

22.03.2017 | PS170031 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
Details

Nicht nur die materielle Prüfung der Einrede des fehlenden neuen Vermögens ist der Anfechtung entzogen: auch andere (Vor-)Fragen, wie etwa, ob überhaupt ein Konkurs durchgeführt wurde, oder (falls das zutrifft) ob die betriebene Forderung der Einschränkung des "neuen Vermögens" unterliegt, können nicht mit Berufung/Beschwerde überprüft werden.

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Beschluss

22.03.2017

PS170031

SchKG 265a Abs. 1

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011