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AnwGebV 6, AnwGebV 9, AnwGebV 15 Abs. 2

Entschädigung des amtlichen Verteidigers

30.12.2002 | VB020010 | Obergericht des Kantons Zürich | Verwaltungskommission
Details

Eine pauschale oder lineare prozentuale Kürzung der Entschädigung muss zumindest konkrete Anhaltspunkte anführen, weshalb der amtliche Verteidiger unnötig viel Zeit für notwendige Vorkehren oder Zeit für unnötige Vorkehren aufgewendet hat. Es ist konkret anzuführen, welche Positionen der Honorarrechnung wegen übermässigen Aufwands gekürzt werden. Nur ein solches Vorgehen ermöglicht es dem Anwalt, in der Beschwerde zu den Kürzungen substanziiert Stellung zu nehmen (E. 6).

 

Obergericht des Kantons Zürich

Verwaltungskommission

Beschluss

30.12.2002

VB020010

AnwGebV 6
AnwGebV 9
AnwGebV 15 Abs. 2

VB020042

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011