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AnwGebV 6, AnwGebV 9, AnwGebV 15 Abs. 2
Entschädigung des amtlichen Verteidigers
30.12.2002
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VB020010
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Obergericht des Kantons Zürich
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Verwaltungskommission
Details
Eine pauschale oder lineare prozentuale Kürzung der Entschädigung muss zumindest konkrete Anhaltspunkte anführen, weshalb der amtliche Verteidiger unnötig viel Zeit für notwendige Vorkehren oder Zeit für unnötige Vorkehren aufgewendet hat. Es ist konkret anzuführen, welche Positionen der Honorarrechnung wegen übermässigen Aufwands gekürzt werden. Nur ein solches Vorgehen ermöglicht es dem Anwalt, in der Beschwerde zu den Kürzungen substanziiert Stellung zu nehmen (E. 6).
Obergericht des Kantons Zürich
Verwaltungskommission
Beschluss
30.12.2002
VB020010
AnwGebV 6
AnwGebV 9
AnwGebV 15 Abs. 2
VB020042
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
