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BetmG 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 6, StGB 53, StGB 22

Anstaltentreffen zu qualifiziertem Betäubungsmitteldelikt etc., Strafzumessung, Wiedergutmachung nach Art. 53 StGB (Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig)

09.12.2010 | SB100507 | Obergericht des Kantons Zürich | I. Strafkammer
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Der Angeklagte trat auf Anweisung und mit Bevorschussung eine nach Buenos Aires geplante Reise zunächst nur bis Madrid an, wo er von einer bisher unbekannten Person weitere Anweisungen und weiteres Geld erhielt, um dann über Lissabon nach Rio de Janeiro zu fliegen, wo er Drogen (1 kg Kokain) für einen Transport hätte erhalten sollen. Aus eigenem Antrieb entschloss er sich dann dagegen und flog wieder zurück in die Schweiz. Da sowohl das äussere Erscheinungsbild der Reise als auch der eigentliche Wille des Angeklagten klar auf ein Betäubungsmitteldelikt gerichtet waren, wird auf Anstaltentreffen zu einem qualifizierten Betäubungsmitteldelikt erkannt.Weiter machte sich der Angeklagte der mehrfachen Veruntreuung, der Irreführung der Rechtspflege, des Betruges, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, des Missbrauchs von Ausweisen, der groben sowie der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln und der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz strafbar.

 

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Urteil

09.12.2010

SB100507

BetmG 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 6
StGB 53
StGB 22

publiziert in ZR 110/2011 Nr. 21

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011