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JStG 35 Abs. 1, JStG 12 ff.
Bedingter Strafvollzug im Jugendstrafrecht (Art. 35 JStG), Anordnung einer Schutzmassnahme indiziert keine schlechte Legalprognose
26.10.2010
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SB100349
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Obergericht des Kantons Zürich
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I. Strafkammer
Details
Beim JStG stehen der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen im Vordergrund, geschützt werden sollen in erster Linie die Entwicklung sowie die persönliche und berufliche Entfaltung der Jugendlichen und nicht die Gesellschaft. Deshalb rechtfertigt es sich, im Jugendstrafrecht von der für das Erwachsenenstrafrecht geltenden Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_342/2010 vom 9. Juli 2010, E. 3.5.2) abzuweichen und nicht allein aufgrund der Tatsache, dass eine Massnahme anzuordnen ist, die Gewährung des bedingten Strafvollzuges zu verweigern. Allein aufgrund der Anordnung einer Schutzmassnahme kann noch nicht auf eine Schlechtprognose geschlossen werden. Vielmehr ist auch bei der Anordnung einer Schutzmassnahme im Sinne von Art. 12 ff. JStG zu prüfen, ob in Anwendung von Art. 35 Abs. 1 JStG der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Urteil
26.10.2010
SB100349
JStG 35 Abs. 1
JStG 12 ff.
publiziert in ZR 110/2011 Nr. 18
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
