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StGB 261bis

Legitimation eines Angehörigen der verletzten Rasse oder Ethnie, als Geschädigter seine Rechte im Strafverfahren wahrzunehmen

18.12.2002 | SB020315 | Obergericht des Kantons Zürich | I. Strafkammer
Details

Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit der Prüfung der Geschädigtenstellung in einem Strafverfahren wegen Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit (Art. 261 StGB) festgehalten, dass es willkürlich sei, den in seinen religiösen Ue-berzeugungen Verletzten nicht als Geschädigten im Sinne der Zürcher Strafpro-zessordnung anzuerkennen. Bei der Störung des Religionsfriedens werde die Rechtsstellung des Einzelnen beeinträchtigt und die Beeinträchtigung erscheine als unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung, die gerade darin bestehe, dass seine religiöse Ueberzeugung beschimpft werde (BGE 120 Ia 220 ff. E. 3b und c). Das gleiche muss auch für Verstösse gegen Art. 261bis StGB gelten. Auch hier ist der strafrechtliche Schutz personenbezogen zu verstehen. Bei einem Verstoss gegen diese Norm wird nicht nur die ganze Personengruppe als solche, sondern auch das einzelne Mitglied verletzt. Damit muss jedem Angehörigen der verletzten Rasse oder Ethnie zugebilligt werden, seine Rechte im Strafverfahren wahrzunehmen.

 

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Urteil

18.12.2002

SB020315

StGB 261bis

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011