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BV 29 Abs. 3, GVG 199 Abs. 3, OR 32, OR 273a, ZGB 2 Abs. 2, ZPO/ZH 34, ZPO/ZH 50 Abs. 1, ZPO/ZH 51 Abs. 2, ZPO/ZH 84 Abs. 1, ZPO/ZH 283, ZPO/ZH 287
Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung,Wahrung der Beschwerdefrist bei Prozessvertretung,Gesuch um Fristwiederherstellung,Beschwerdelegitimation des Ehegatten des Mieters,Rechtsmissbräuchliche Rechtsausübung
11.02.2011
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AA100116
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Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Details
§ 84 Abs. 1 ZPO/ZH, Art. 29 Abs. 3 BV. Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung zufolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels (Erw. II/2).§§ 34, 287 ZPO/ZH, Art. 32, 273a OR, Beschwedefrist. Massgebend für den Beginn des Fristenlaufs ist der Zeitpunkt, in dem der angefochtene Entscheid dem Prozessbevollmächtigten als direktem Stellvertreter zugegangen ist. Dies gilt auch im Fall, wo es sich beim Stellvertreter zugleich um den Mieter der Familienwohnung und Ehegatten der Beschwerdeführerin handelt (Erw. III/2a/ aa-bb).§ 199 Abs. 3 GVG. Gesuch um Fristwiederherstellung. Vorliegend verspätete Gesuchstellung (Erw. II/2a/cc).§§ 51 Abs. 2, 283 ZPO/ZH, Art. 273a OR. Die Ehefrau des Mieters, die sich bisher nicht am Verfahren beteiligt hat, ist nicht zur selbständigen Ergreifung der Beschwerde gegen einen die Familienwohnung betreffenden Entscheid legitimiert, der sich ausschliesslich gegen den Ehemann richtet (Erw. II/2b, Erwägungen werden in ZR veröffentlicht).Art. 2 Abs. 2 ZGB, § 50 Abs. 1 ZPO/ZH. Vorliegend Rechtsmissbrauch im Sinne einer Umgehung der Beschwerdefrist bejaht (Erw. II/2c).
Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Beschluss
11.02.2011
AA100116
BV 29 Abs. 3
GVG 199 Abs. 3
OR 32
OR 273a
ZGB 2 Abs. 2
ZPO/ZH 34
ZPO/ZH 50 Abs. 1
ZPO/ZH 51 Abs. 2
ZPO/ZH 84 Abs. 1
ZPO/ZH 283
ZPO/ZH 287
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
