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ZPO/ZH 55
Richterliche Fragepflicht
21.02.2011
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AA100104
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Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Details
§ 55 ZPO/ZH. Zweck der richterlichen Fragepflicht ist es nicht, den unterbliebenen oder verspäteten Beizug eines Rechtsberaters oder Rechtsvertreters auszugleichen, namentlich wenn sich ein solcher Beizug aus ohne weiteres erkennbaren Gründen (Prozessführung in einem fremden Land) von vornherein dringend empfohlen hätte (Erw. II/3).
Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Beschluss
21.02.2011
AA100104
ZPO/ZH 55
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
