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ZPO/ZH 55

Richterliche Fragepflicht

21.02.2011 | AA100104 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
Details

§ 55 ZPO/ZH. Zweck der richterlichen Fragepflicht ist es nicht, den unterbliebenen oder verspäteten Beizug eines Rechtsberaters oder Rechtsvertreters auszugleichen, namentlich wenn sich ein solcher Beizug aus ohne weiteres erkennbaren Gründen (Prozessführung in einem fremden Land) von vornherein dringend empfohlen hätte (Erw. II/3).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

21.02.2011

AA100104

ZPO/ZH 55

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011