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OR 259g, OR 259h, ZPO 261

ZMP 2017 Nr. 6: Hinterlegung des Mietzinses. Vorsorgliche Massnahmen. Herausgabe der hinterlegten Mietzinse während des laufenden Verfahrens.

25.04.2017 | MG160005-L | Bezirksgericht Zürich | Mietgericht
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Hinterlegte Mietzinse können dem Vermieter während des laufenden Verfahrens über vorsorgliche Massnahmen ganz oder teilweise freigegeben werden. Die Voraussetzungen richten sich nach Art. 261 ZPO. Der Vermieter hat daher nicht nur eine günstige Hauptsacheprognose, d.h. die Verletzung oder Gefährdung eines bestehenden Anspruchs glaubhaft zu machen, sondern auch die Dringlichkeit der Freigabe und einen drohenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil. Diese Anforderungen sind nicht erfüllt, wenn er seine finanzielle Situation nicht offenlegt, so dass nicht überprüft werden kann, ob ihn der Entzug des ganzen Mietzinses in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringt.

 

Bezirksgericht Zürich

Mietgericht

Verfügung

25.04.2017

MG160005-L

OR 259g
OR 259h
ZPO 261

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011