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WG 33 Abs. 1 lit. a, WG 4 Abs. 1 lit. c, WG 5 Abs. 1 lit. b

Waffengesetz, Qualifikation als Dolch

11.09.2003 | SB030259 | Obergericht des Kantons Zürich | I. Strafkammer
Details

Für eine Beurteilung einer Waffe als Dolch gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c genügt es, dass die Klinge in ihrer Grundform symmetrisch ist, auch wenn sich die Klingenseiten im Schliff unterscheiden. Die erhöhte Gefährlichkeit liegt im symmetrischen Grundriss mit Spitze und den zwei geschliffenen Kanten, welche die besondere Gleitfähigkeit ausmachen. Dies im Gegensatz zu den in Art. 8 lit. b WV erwähnten Dolchen mit einem Rücken oder einer falschen Schneide, wo eben nicht beide Klingenseiten geschliffen sind. Nicht erforderlich ist somit, dass die Symmetrie auch in der Seitenansicht, und der Sicht im Schnitt (Querschnitt von vorne) gegeben ist.

 

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Urteil

11.09.2003

SB030259

WG 33 Abs. 1 lit. a
WG 4 Abs. 1 lit. c
WG 5 Abs. 1 lit. b

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011