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ZPO 405 Abs. 1

Übergangrechtliche Rechtsmittelordnung in Zivilsachen

28.03.2011 | AA110009 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
Details

Wurde der angefochtene Entscheid beiden Parteien nach dem 1. Januar 2011 eröffnet (zugestellt), so ist mit Blick auf die Rechtsmittel neues Recht anwendbar und die Nichtigkeits­be­schwerde an das Kassationsgericht somit nicht mehr ge­geben (Erw. II/1). Zur Tragweite des Kreis­schreibens der VK des Obergerichts betreffend Bedeutung des Begriffs "Eröffnung"; wenn beide Parteien den Ent­scheid im neuen Jahr erhalten haben, bestimmt sich der Eröffnungsbegriff nach den Vorschriften über die ord­nungs­gemässe Zustel­lung. Aus einer allenfalls unzutref­fenden Rechtsmit­telbe­lehrung lässt sich nicht auf das Be­stehen eines nicht (mehr) existierenden Rechtsmittels schliessen; hingegen dürfen der darauf vertrauenden Par­tei keine Kosten auferlegt werden (Erw. II/2).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

28.03.2011

AA110009

ZPO 405 Abs. 1

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011