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ZPO 405 Abs. 1
Übergangrechtliche Rechtsmittelordnung in Zivilsachen
28.03.2011
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AA110009
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Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Details
Wurde der angefochtene Entscheid beiden Parteien nach dem 1. Januar 2011 eröffnet (zugestellt), so ist mit Blick auf die Rechtsmittel neues Recht anwendbar und die Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht somit nicht mehr gegeben (Erw. II/1). Zur Tragweite des Kreisschreibens der VK des Obergerichts betreffend Bedeutung des Begriffs "Eröffnung"; wenn beide Parteien den Entscheid im neuen Jahr erhalten haben, bestimmt sich der Eröffnungsbegriff nach den Vorschriften über die ordnungsgemässe Zustellung. Aus einer allenfalls unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung lässt sich nicht auf das Bestehen eines nicht (mehr) existierenden Rechtsmittels schliessen; hingegen dürfen der darauf vertrauenden Partei keine Kosten auferlegt werden (Erw. II/2).
Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Beschluss
28.03.2011
AA110009
ZPO 405 Abs. 1
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
