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StPO/ZH 428, GVG 188, BV 9, GVG 188

Keine Beschwerdefähigkeit von Zwischen­ent­­scheiden; unrichtige Rechtsmittel­be­leh­rung Kostenfolgen einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung; Vertrauensschutz

16.03.2011 | AC100023 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
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§ 428 StPO/ZH; § 188 GVG/ZH. Die selbstständige Anfechtung eines im Rahmen eines Straf­verfahrens ergangenen Zwischenentscheides be­tref­fend Aus­stand ist nicht zuläs­sig; daran vermag auch eine insoweit unzutreffende Rechtsmittelbelehrung nichts zu ändern (Erw. II/3a).

 

Art. 9 BV; § 188 GVG/ZH. Auch im Falle einer unrichtigen Rechtsmittel­beleh­rung sind die Kosten des Nichteintretensentscheides der be­treffenden Partei aufzuerlegen, wenn für sie bzw. ihren Rechtsvertreter die offensichtliche Unrichtigkeit ohne Weiteres erkennbar war bzw. sogar tatsächlich erkannt wurde (Erw. II/4).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

16.03.2011

AC100023

StPO/ZH 428
GVG 188
BV 9
GVG 188

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011