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StPO/ZH 428, GVG 188, BV 9, GVG 188
Keine Beschwerdefähigkeit von Zwischenentscheiden; unrichtige Rechtsmittelbelehrung Kostenfolgen einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung; Vertrauensschutz
16.03.2011
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AC100023
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Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Details
§ 428 StPO/ZH; § 188 GVG/ZH. Die selbstständige Anfechtung eines im Rahmen eines Strafverfahrens ergangenen Zwischenentscheides betreffend Ausstand ist nicht zulässig; daran vermag auch eine insoweit unzutreffende Rechtsmittelbelehrung nichts zu ändern (Erw. II/3a).
Art. 9 BV; § 188 GVG/ZH. Auch im Falle einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung sind die Kosten des Nichteintretensentscheides der betreffenden Partei aufzuerlegen, wenn für sie bzw. ihren Rechtsvertreter die offensichtliche Unrichtigkeit ohne Weiteres erkennbar war bzw. sogar tatsächlich erkannt wurde (Erw. II/4).
Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Beschluss
16.03.2011
AC100023
StPO/ZH 428
GVG 188
BV 9
GVG 188
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
