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SchKG 80 Abs. 2 , SchKG 81 Abs. 1, OR 134 Abs. 1 Ziff. 6
Definitive Rechtsöffnung für eine Forderung, die sich aus einem Unterhaltsvertrag ergibt. Einrede der Verjährung.
20.09.2011
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RT110060
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Obergericht des Kantons Zürich
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I. Zivilkammer
Details
Bei einem von der Vormundschaftsbehörde genehmigten öffentlich beurkundeten Unterhaltsvertrag handelt es sich um einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinn von Art. 80 Abs. 2 Satz 2 SchKG (E. 1).
Periodisch geschuldete Forderungen wie Unterhaltsbeiträge verjähren mit Ablauf von fünf Jahren seit Fälligkeit der ersten rückständigen Leistung (Art. 128 Ziff. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 1 OR). Die Verjährung beginnt jedoch nicht bzw. steht still, solange die Forderung vor einem schweizerischen Gericht nicht geltend gemacht werden kann (Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR).
Ein Vollstreckungsverfahren vor einem schweizerischen Gericht ist so lange ausgeschlossen, als der Schuldner seinen Wohnsitz im Ausland hat (Art. 46 SchKG) bzw. keine Arrestgegenstände in der Schweiz bekannt sind (Art. 52 SchKG). Während dieser Zeit beginnt die Verjährung nicht, bzw. sie steht still (E. 2).
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Urteil
20.09.2011
RT110060
SchKG 80 Abs. 2
SchKG 81 Abs. 1
OR 134 Abs. 1 Ziff. 6
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
