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StPO/ZH 14, StPO/ZH 22, StPO/ZH 32a, StPO/ZH 129 ff., StPO/ZH 144, StPO/ZH 149a
Verhältnis Zeuge und Auskunftsperson - Verwertbarkeit von Zeugenaussagen
19.05.2004
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AC030105
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Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Details
§§ 129 ff., 149a StPO/ZHSind die Voraussetzungen für eine Befragung als Auskunftsperson nicht erfüllt, muss die betreffende Person - sofern auf deren Aussage abgestellt werden soll - als Zeuge befragt werden (Erw. II/2).§§ 14, 22, 32a, 129 ff., 144 StPO/ZHAnders als bei einem untersuchungsrichterlichen 'Vorverhör' ist im Rahmen erster Ermittlungen eine Befragung durch die Polizei, welche der formellen Befragung als Zeuge durch den Untersuchungsrichter vorausgeht, grundsätzlich zulässig bzw. geboten und steht der Verwertung der Zeugenaussagen nicht entgegen. Hat ein Zeuge eine ihm von privater Seite vorgelegte, vorformulierte Darstellung eines Sachverhaltes unterschriftlich bestätigt, so indiziert dies eine nachhaltige Beeinflussung des Zeugen, soweit er diese Darstellung in der Folge vor den Strafverfolgungsbehörden als richtig bestätigt. Ungeachtet der Frage der mittelbaren Anwendung von strafprozessualen Beweisverboten gegenüber Privaten könnte aber nur dann von einem Beweisverbot ausgegangen werden, wenn in diesem Zusammenhang ein deliktisches Verhalten seitens des Privaten vorläge, andernfalls ist der möglichen Beeinflussung des Zeugen bei der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen (Erw. II/4, Erwägung publiziert in ZR 103 Nr. 72).
Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Beschluss
19.05.2004
AC030105
StPO/ZH 14
StPO/ZH 22
StPO/ZH 32a
StPO/ZH 129 ff.
StPO/ZH 144
StPO/ZH 149a
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
