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ZGB 369
Entmündigung wegen Geisteskrankheit.
23.11.2004
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NX040053
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
Details
Die Interdizendin hat sich nach akuten Krankheitsphasen mit FFE während des Entmündigungsverfahrens weitgehend und mit eigenem Zutun stabilisiert. Die Gutachter bezweifeln Notwendigkeit und Zweckmässigkeit einer Vormundschaft. Das Obergericht sieht von der Entmündigung ab und belässt es bei der von der Interdizendin selbst beantragten Beistandschaft.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Beschluss
23.11.2004
NX040053
ZGB 369
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
