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ZGB 369

Entmündigung wegen Geisteskrankheit.

23.11.2004 | NX040053 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
Details

Die Interdizendin hat sich nach akuten Krankheitsphasen mit FFE während des Entmündigungsverfahrens weitgehend und mit eigenem Zutun stabilisiert. Die Gutachter bezweifeln Notwendigkeit und Zweckmässigkeit einer Vormundschaft. Das Obergericht sieht von der Entmündigung ab und belässt es bei der von der Interdizendin selbst beantragten Beistandschaft.

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Beschluss

23.11.2004

NX040053

ZGB 369

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011