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StGB 59 ff. SchlBest StGB 2 Abs. 2 StPO/ZH 430b

Verwahrungsüberprüfung; Subsidiarität der Nichtigkeitsbeschwerde

21.04.2011 | AC100005 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
Details

Welches die Voraussetzungen einer stationären thera­peu­tischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB bzw. einer Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB sind, rich­tet sich nach Bundesrecht. Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Art. 59-61, 63 und 64 StGB auf eine sachverständige Be­gutachtung. Diese hat sich über die Notwendigkeit und Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzug der Massnahme zu äussern. Die vorliegende Überprüfung der Verwahrung erfolgte im Sinne von Ziffer 2 Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Än­derung des Strafgesetzbuches vom 13. Dezember 2002. Welche Anforderungen an diese Überprüfung und an ein in diesem Zusammenhang eingeholtes Gutachten zu stellen seien, richtet sich somit ebenfalls nach Bundesrecht. In dem Sinne ist auch eine Frage der Anwendung von Bundes­recht, ob ein bestimmtes Gutachten zum Entscheid über die Fortführung der laufenden, unter bisherigem Recht angeordneten Verwahrung tauglich und genügend sei oder ob das Gutachten zu ergänzen sei (Erw. II/1b sowie 2b).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

21.04.2011

AC100005

StGB 59 ff. SchlBest StGB 2 Abs. 2 StPO/ZH 430b

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011