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StGB 59 ff. SchlBest StGB 2 Abs. 2 StPO/ZH 430b
Verwahrungsüberprüfung; Subsidiarität der Nichtigkeitsbeschwerde
21.04.2011
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AC100005
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Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Details
Welches die Voraussetzungen einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB bzw. einer Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB sind, richtet sich nach Bundesrecht. Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Art. 59-61, 63 und 64 StGB auf eine sachverständige Begutachtung. Diese hat sich über die Notwendigkeit und Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzug der Massnahme zu äussern. Die vorliegende Überprüfung der Verwahrung erfolgte im Sinne von Ziffer 2 Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung des Strafgesetzbuches vom 13. Dezember 2002. Welche Anforderungen an diese Überprüfung und an ein in diesem Zusammenhang eingeholtes Gutachten zu stellen seien, richtet sich somit ebenfalls nach Bundesrecht. In dem Sinne ist auch eine Frage der Anwendung von Bundesrecht, ob ein bestimmtes Gutachten zum Entscheid über die Fortführung der laufenden, unter bisherigem Recht angeordneten Verwahrung tauglich und genügend sei oder ob das Gutachten zu ergänzen sei (Erw. II/1b sowie 2b).
Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Beschluss
21.04.2011
AC100005
StGB 59 ff.
SchlBest StGB 2 Abs. 2
StPO/ZH 430b
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
