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StPO Art. 453 Abs. 1, StPO Art. 411 Abs. 1, GOG § 39

Frage des anwendbaren Prozessrechts sowie der Zuständigkeit hinsichtlich eines Revisionsgesuchs betreffend ein Verfahren, das vor dem 1. Januar 2011 erledigt wurde.

21.02.2011 | UW100007 | Obergericht des Kantons Zürich | Revisionskammer
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Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO bleibt die Strafprozessordnung des Kantons Zürich nach dem 1. Januar 2011 auf Verfahren anwendbar, die vor dem Inkrafttreten der schweizerischen Strafprozessordnung, d.h. bis zum 31. Dezember 2010, erledigt wurden. Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten der schweizerischen Strafprozessordnung ergangen sind, sind sodann von den bisher zuständigen Behörden zu behandeln (Art. 453 Abs. 1 StPO). Über ein Revisionsgesuch, das sich gegen ein Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich aus dem Jahre 2005 richtet, entscheiden daher die Richter der bisherigen Revisionskammer. Massgebendes Prozessrecht ist die Strafprozessordnung des Kantons Zürich.

 

Obergericht des Kantons Zürich

Revisionskammer

Beschluss

21.02.2011

UW100007

StPO Art. 453 Abs. 1
StPO Art. 411 Abs. 1
GOG § 39

publiziert in ZR 110/2011 Nr. 36

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011