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OR 97 OR 101 OR 271 f. ZPO 152 ZPO 157 ZPO 328

ZMP 2017 Nr. 9: Schadenersatzpflicht des Vermieters wegen wahrheitswidriger Begründung einer Kündigung. Revision des Kündigungsschutzurteils als Voraussetzung für die Klage.

16.01.2017 | MG160001 | Bezirksgericht Zürich | Mietgericht
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Erweist sich der als Kündigungsgrund angegebene Eigenbedarf nachträglich als unwahr, hat der Vermieter der Mieterin Schadenersatz wegen Vertragsverletzung zu leisten (MG, E. IV.1.2+3; OG, E. II.2.3.1). Er muss sich das Verschulden eines Familienmitglieds anrechnen lassen, für welches er Eigenbedarf geltend gemacht hat und das in seinem Namen die Kündigung veranlasst hat (MG, E. IV.2.2; OG, E. II.4.4). Dass die Mieterin das Kündigungsschutzverfahren nicht durchgefochten hat, schliesst den Schadenersatzanspruch nicht ohne weiteres aus (MG, E. IV.1.2; OG, E. II.2+3). Für den Ersatz normativen Schadens (hier: Zeitaufwand für das Zügeln) besteht keine Rechtsgrundlage (MG, E. IV.1.3). Eine antizipierte Beweiswürdigung braucht vom Gericht nicht explizit als solche bezeichnet zu werden; sie kann sich auch aus der Urteilsbegründung ergeben (OG, E. II.4).

 

Das Bundesgericht verlangt demgegenüber für eine Schadenersatzklage, dass die Mieterin zuvor die Revision des Kündigungsschutzurteils erwirkt (BGE, E. 5.4).

 

[Anm. d. Red.: Es liegt  zwar eine Entscheidung über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Offen bleibt aber, ob die nach dem Kündigungsschutzurteil eingetretenen Tatsachen überhaupt von dessen Rechtskraft erfasst sind und ob sie Grundlage einer Revision hätten bilden können (Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO, zweiter Satzteil). Unklar ist zudem der Stellenwert des aussergerichtlichen Vergleichs, der letztlich Grundlage für die Beendigung des Mietverhältnisses bildete und mit welchem die Parteien nach dem Kündigungsschutzurteil neu über den Streitgegenstand verfügt hatten.]

 

Bezirksgericht Zürich

Mietgericht

Urteil

16.01.2017

MG160001

OR 97 OR 101 OR 271 f. ZPO 152 ZPO 157 ZPO 328

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011