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ZGB 176 Abs. 1 Ziff. 3, ZGB 114

Bestätigung der in ZR 100 Nr. 24 begründeten und in ZR 103 Nr. 2 präzisierten Rechtsprechung zur Anordnung der Gütertrennung im Eheschutzverfahren nach Inkraftsetzung der zweijährigen Trennungsfrist gemäss Art. 114 ZGB

24.02.2005 | LP040057 | Obergericht des Kantons Zürich | I. Zivilkammer
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Im Eheschutzverfahren ist die Gütertrennung dann anzuordnen, wenn eine nur sehr geringe Aussicht auf Wiedervereinigung besteht und darob die ehelichen Bande nur mehr auf dem Papier bestehen, während zwischen den Parteien effektiv keine Schicksalsgemeinschaft bzw. innere Verbundenheit mehr existiert. Immer aber sind die konkreten Umstände des Einzelfalles zu beachten. Die am 1. Juni 2004 in Kraft getretene zweijährige Trennungsfrist gemäss Art. 114 ZGB ändert an dieser Praxis nichts. Publiziert in ZR 104 Nr. 50.

 

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Beschluss

24.02.2005

LP040057

ZGB 176 Abs. 1 Ziff. 3
ZGB 114

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011