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GVG 41 Abs. 3 GVG 135 GVG 137 Abs. 1 GVG 104 Abs. 2

Besetzung des Gerichts; Wechsel auf der Richterbank Urteilsberatung Einmaligkeit des Rechtsschutzes

27.05.2011 | AA100033 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
Details

§ 41 Abs. 3 GVG/ZH. Besetzung des Gerichts; Wechsel auf der Richterbank

Indem am angefochtenen Urteil ein Oberrichter, eine Ober­richterin und eine Ersatzrichterin mitwirkten, liegt keine Verletzung dieser Bestimmung vor (Erw. III/1a). Zulässiger Wechsel in der Besetzung zwischen Beweisver­handlung und Urteilsberatung aus hinreichenden Gründen (Erw. III/2).

 

§§ 135, 137 Abs. 1 GVG/ZH. Urteilsberatung

Daraus, dass Vorsitzender und Korreferent in der Bera­tung dem Antrag des Referenten ohne weiteres zustimmen, kann nicht abgeleitet werden, dass sie sich nicht mit der Sache befasst hätten (Erw. III/1b).

 

§ 104a Abs. 2 GVG/ZH. Einmaligkeit des Rechtsschutzes

Nichteintreten auf Rügen, die bereits einem früheren Be­schwerdeverfahren hätten vorgebracht werden können (Erw. III/5b, 7b und 9b).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

27.05.2011

AA100033

GVG 41 Abs. 3 GVG 135 GVG 137 Abs. 1 GVG 104 Abs. 2

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011