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GVG 41 Abs. 3 GVG 135 GVG 137 Abs. 1 GVG 104 Abs. 2
Besetzung des Gerichts; Wechsel auf der Richterbank Urteilsberatung Einmaligkeit des Rechtsschutzes
27.05.2011
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AA100033
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Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Details
§ 41 Abs. 3 GVG/ZH. Besetzung des Gerichts; Wechsel auf der Richterbank
Indem am angefochtenen Urteil ein Oberrichter, eine Oberrichterin und eine Ersatzrichterin mitwirkten, liegt keine Verletzung dieser Bestimmung vor (Erw. III/1a). Zulässiger Wechsel in der Besetzung zwischen Beweisverhandlung und Urteilsberatung aus hinreichenden Gründen (Erw. III/2).
§§ 135, 137 Abs. 1 GVG/ZH. Urteilsberatung
Daraus, dass Vorsitzender und Korreferent in der Beratung dem Antrag des Referenten ohne weiteres zustimmen, kann nicht abgeleitet werden, dass sie sich nicht mit der Sache befasst hätten (Erw. III/1b).
§ 104a Abs. 2 GVG/ZH. Einmaligkeit des Rechtsschutzes
Nichteintreten auf Rügen, die bereits einem früheren Beschwerdeverfahren hätten vorgebracht werden können (Erw. III/5b, 7b und 9b).
Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Beschluss
27.05.2011
AA100033
GVG 41 Abs. 3
GVG 135
GVG 137 Abs. 1
GVG 104 Abs. 2
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
