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ZPO/ZH 113 Satz 3 ZPO 133 ff.
Recht auf Nennung von Beweismitteln
24.05.2011
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AA100069
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Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Details
Es ist (grundsätzlich) nicht zulässig, aufgrund einer Würdigung der bereits im Hauptverfahren eingereichten Beweismittel behauptete streitige Tatsachen antizipierend als erwiesen oder als unbeweisbar zu erachten und aus diesem Grund auf die Durchführung eines formellen Beweisverfahrens zu verzichten, bevor den Parteien durch einen Beweisauflagebeschluss (§ 136 ZPO ZH) die Möglichkeit zur abschliessenden Nennung ihrer Beweismittel gegeben wurde (Erw. II/5; Bestätigung der Rechtsprechung).
Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Beschluss
24.05.2011
AA100069
ZPO/ZH 113 Satz 3
ZPO 133 ff.
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
