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StPO/ZH 162

Immutabilitätsprinzip

02.12.2004 | AC040065 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
Details

§ 162 Abs. 1 und 2 StPO/ZHVerdachtsgründe sind nicht in die Anklageschrift aufzunehmen. Es bildet daher keinen Verstoss gegen das Immutabilitätsprinzip, wenn das Gericht zum Nachweis des strafbaren Verhaltens auf Umstände abstellt, die nicht in der Anklageschrift genannt werden (Erw. II/3).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

02.12.2004

AC040065

StPO/ZH 162

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011