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StPO/ZH 162
Immutabilitätsprinzip
02.12.2004
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AC040065
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Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Details
§ 162 Abs. 1 und 2 StPO/ZHVerdachtsgründe sind nicht in die Anklageschrift aufzunehmen. Es bildet daher keinen Verstoss gegen das Immutabilitätsprinzip, wenn das Gericht zum Nachweis des strafbaren Verhaltens auf Umstände abstellt, die nicht in der Anklageschrift genannt werden (Erw. II/3).
Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Beschluss
02.12.2004
AC040065
StPO/ZH 162
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
