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ZPO 404 f. ZPO/ZH 19 Abs. 1 ZPO/ZH 79 Abs. 1 ZPO/ZH 93

Rechtsmittel gegen Zwischen­entschei­de; intertemporalrechtliche Regelung; Streitwert bei sub­jektiver Klagenhäufung gegen zwei einfache passive Streitgenossen

08.06.2011 | AA110010 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
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Art. 404 f. ZPO/CH.

Frage offengelassen, ob ein nach dem 31. Dezember 2010 eröffneter Zwischenentscheid in einem Verfahren, das (wei­terhin) dem bisherigen Recht untersteht, mit den Rechtsmitteln des bisherigen (kantonalen) oder des neuen (eidgenössischen) Prozessrechts anzufechten ist (Erw. II; Erwägungen werden in ZR veröffentlicht).

 

§§ 19 Abs. 1, 79 Abs. 1 und 93 ZPO/ZH.

Klagt ein Darlehensgeber gleichzeitig gegen den Darle­hensnehmer (auf Rückzahlung des Darlehens) und den Ga­ran­ten (auf Erfüllung des Garantievertrags), sind für die Bestimmung des Streitwerts die Werte beider Rechts­begehren zusammenzuzählen (Erw. III/4; Erwägungen werden in ZR veröffentlicht).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

08.06.2011

AA110010

ZPO 404 f. ZPO/ZH 19 Abs. 1 ZPO/ZH 79 Abs. 1 ZPO/ZH 93

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011