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ZPO 404 f. ZPO/ZH 19 Abs. 1 ZPO/ZH 79 Abs. 1 ZPO/ZH 93
Rechtsmittel gegen Zwischenentscheide; intertemporalrechtliche Regelung; Streitwert bei subjektiver Klagenhäufung gegen zwei einfache passive Streitgenossen
08.06.2011
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AA110010
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Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Details
Art. 404 f. ZPO/CH.
Frage offengelassen, ob ein nach dem 31. Dezember 2010 eröffneter Zwischenentscheid in einem Verfahren, das (weiterhin) dem bisherigen Recht untersteht, mit den Rechtsmitteln des bisherigen (kantonalen) oder des neuen (eidgenössischen) Prozessrechts anzufechten ist (Erw. II; Erwägungen werden in ZR veröffentlicht).
§§ 19 Abs. 1, 79 Abs. 1 und 93 ZPO/ZH.
Klagt ein Darlehensgeber gleichzeitig gegen den Darlehensnehmer (auf Rückzahlung des Darlehens) und den Garanten (auf Erfüllung des Garantievertrags), sind für die Bestimmung des Streitwerts die Werte beider Rechtsbegehren zusammenzuzählen (Erw. III/4; Erwägungen werden in ZR veröffentlicht).
Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Beschluss
08.06.2011
AA110010
ZPO 404 f.
ZPO/ZH 19 Abs. 1
ZPO/ZH 79 Abs. 1
ZPO/ZH 93
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
