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ZGB 634 Abs. 2, ZGB 8, ZGB 474 Abs. 2, ZGB 604 Abs. 1

Realteilung, Beweislast, Kosten der Willensvollstreckung, Vornahme der Teilung.

25.03.2003 | LB010118 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
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Art. 634 Abs. 2 ZGB, Art. 8 ZGB. Realteilung, Beweislast. Wer unter Hinweis auf eine bereits erfolgte Teilung Abweisung der Teilungsklage verlangt, hat diese zu beweisen (Erw. III).Art. 474 Abs. 2 ZGB, Kosten der Willensvollstreckung. Die Kosten der Willensvollstreckung sind den Erbgangsschulden zuzurechnen (Erw. IV/1/c).Art. 604 Abs. 1 ZGB, Vornahme der Teilung. Das Teilungsurteil muss vollstreckbar sein, muss also einzelne Erbschaftswerte konkret bestimmten Erben zuweisen (Erw. IV/2). Wenn eine Erbin mittels einer herabsetzbaren lebzeitigen Zuwendung bereits mehr als ihren Anteil erhalten hat, kann sie an der Teilung materiell nicht mehr teilnehmen (Erw. IV/2/b und c).

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Urteil

25.03.2003

LB010118

ZGB 634 Abs. 2
ZGB 8
ZGB 474 Abs. 2
ZGB 604 Abs. 1

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011