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SchKG 174 Abs. 1
Zahlung vor Konkurseröffnung; Kosten.
06.07.2011
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PS110095
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
Details
Auch wenn der Schuldner Forderung, Zinsen und in der Konkursandrohung aufgeführte Kosten noch vor der Konkurseröffnung bezahlt hat, muss er für eine Gutheissung der Beschwerde nachweisen, dass er innert der Beschwerdefrist zusätzlich die Kosten des Konkursgerichts und des Konkursamtes bezahlt oder sichergestellt hat.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Urteil
06.07.2011
PS110095
SchKG 174 Abs. 1
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
