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ZStV 7 Abs. 2 lit. o., ZGB 30

Geschlechtsänderung, Feststellung des Personenstandes. Namensänderung

01.02.2011 | NC090012 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
Details

Der Gesuchsteller ist als Peter X., männlichen Geschlechts, in den Registern eingetragen. Er beantragt die Feststellung, weiblichen Geschlechts zu sein, und die Änderung seines Vornamens in Petra. Der Einzelrichter hat die Klage im Wesentlichen deshalb abgewiesen, weil der Gesuchsteller weder eine operative Geschlechtsumwandlung habe durchführen lassen noch den Nachweis der Fortpflanzungsunfähigkeit erbracht habe.

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Urteil

01.02.2011

NC090012

ZStV 7 Abs. 2 lit. o.
ZGB 30

publiziert in ZR 110/2011 Nr. 49

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011