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ZStV 7 Abs. 2 lit. o., ZGB 30
Geschlechtsänderung, Feststellung des Personenstandes. Namensänderung
01.02.2011
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NC090012
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
Details
Der Gesuchsteller ist als Peter X., männlichen Geschlechts, in den Registern eingetragen. Er beantragt die Feststellung, weiblichen Geschlechts zu sein, und die Änderung seines Vornamens in Petra. Der Einzelrichter hat die Klage im Wesentlichen deshalb abgewiesen, weil der Gesuchsteller weder eine operative Geschlechtsumwandlung habe durchführen lassen noch den Nachweis der Fortpflanzungsunfähigkeit erbracht habe.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Urteil
01.02.2011
NC090012
ZStV 7 Abs. 2 lit. o.
ZGB 30
publiziert in ZR 110/2011 Nr. 49
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
