Druckansicht

StPO/ZH 11 Abs. 2; StPO/ZH 17 Abs. 2; StPO/ZH 430 Abs. 1 Ziff. 4

Anspruch auf effektive bzw. wirk­same Verteidi­gung; Fürsorgepflicht; Unverwert­bar­keit von Beweismitteln; Frage der Erheblichkeit des Man­gels

01.07.2011 | AC100008 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
Details

§ 11 Abs. 2 StPO/ZH.

Grundsätze der effektiven Verteidigung; Verteidiger­di­lemma. Die Stellung eines konkreten (nach Jahren und/oder Monaten bemessenen) Strafantrags bildet keine not­wendige Voraussetzung für eine gehörige Verteidigung (Erw. III/1).

 

§§ 17 Abs. 2, 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO/ZH.

Die Verwertbarkeit von ausserkantonal erhobenen Beweis­mit­teln richtet sich nach dem Recht am Ort der gericht­lichen Beurteilung; hier Unverwertbarkeit wegen Ver­letzung des Anwesenheitsrechts der Verteidigung. Abwei­sung der Beschwerde wegen fehlenden Nachweises der Aus­wirkung des Mangels (Erw. III/2).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

-

Beschluss

01.07.2011

AC100008

StPO/ZH 11 Abs. 2; StPO/ZH 17 Abs. 2; StPO/ZH 430 Abs. 1 Ziff. 4

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011