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StGB 320 StGB; IDG 17 Abs. 2 analog

Verletzung des Amtsgeheimnisses. Wahrung berechtigter Interessen

19.04.2011 | SB110003 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Strafkammer
Details

Es ist zulässig, wenn die Schulleitung eines öffentlichen Gymnasiums die Lehrer- und Schülerschaft knapp über die Suspendierung eines Schülers informiert, der offizieller Kandidat für eine kurz bevorstehende Wahl in die Schülerorganisation ist (Wahrung berechtigter Interessen; zeitliche Dringlichkeit). Eine öffentliche Schule darf zur Durchführung eines Disziplinarverfahrens die Polizei beiziehen.

Entsprechende Informationen der Polizei an die Schule über ihre Erkenntnisse, die in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem Verfahren stehen, verletzen kein Amtsgeheimnis (Anwendung von § 17 Abs. 2 IDG).

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Urteil

19.04.2011

SB110003

StGB 320 StGB; IDG 17 Abs. 2 analog

publiziert in ZR 110/2011 Nr. 51

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011