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ZPO/ZH 84 ff. ZPO/ZH 277 ZPO/ZH 55 ZPO/ZH 87 ZPO/ZH 50 Abs. 1 BV 9

Unentgeltliche Prozessführung, Glaub­haftmachung von Mittellosigkeit Einholung einer Rekursantwort Richterliche Fragepflicht Unentgeltliche Rechtsverbeiständung Grundsatz von Treu und Glauben

21.07.2011 | AA100055 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
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§§ 84 ff. ZPO ZH. Unentgeltliche Prozessführung, Glaub­haftmachung von Mittellosigkeit, unzulässige Anrechnung von Vermögenswerten

Auch wenn nicht ausgeschlossen ist, dass der Schuldner (Beschwerdeführer) in der Pfändung entgegen seiner Ver­pflichtung bei Straffolge Vermögenswerte verheimlicht bzw. Vermögen in einem erheblichen Ausmass besitzt, das in einer Pfändungsanzeige nicht erwähnt und damit nicht gepfändet ist, geht es vorliegend nicht an, solches Ver­mögen zur Finanzierung von Gerichts- und Anwaltskosten heranzuziehen. Erfährt das Betreibungsamt von derartigen weiteren Vermögenswerten, wird es diese pfänden, womit eine Verwendung zur Begleichung der Gerichts- und An­walts­kosten aus diesem Grund entfällt (Erw. III/4.3).

 

§ 277 ZPO ZH. Einholung einer Rekursantwort

Zustellung einer Rekursschrift zur Stellungnahme an die Gegenseite auch bei Entscheiden betreffend unentgelt­li­che Prozessführung (Erw. III/6.1).

 

§ 55 ZPO ZH. Richterliche Fragepflicht

Ausübung der Fragepflicht im Zusammenhang mit unklaren Vorbringen betreffend die wirtschaftlichen Verhältnisse (Erw. III/6.2d).

 

§ 87 ZPO ZH. Unentgeltliche Rechtsverbeiständung

Anspruch des Beschwerdeführers (mit juristischem Hoch­schulabschluss, aber ohne praktische Erfahrung als Jurist) auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Scheidungsverfahren, wenn die Gegenseite als selber praktizierende Rechtsanwältin sich anwaltlich vertreten lässt (Erw. III/6.4).

 

§ 50 Abs. 1 ZPO ZH; Art. 9 BV. Grundsatz von Treu und Glauben

Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben durch die richterliche Zusicherung   der unentgeltlichen Pro­zessführung im Vorfeld der Hauptverhandlung, um dieses in der Folge abzuweisen (Erw. III/6.5).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

21.07.2011

AA100055

ZPO/ZH 84 ff. ZPO/ZH 277 ZPO/ZH 55 ZPO/ZH 87 ZPO/ZH 50 Abs. 1 BV 9

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011