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ZPO/ZH 84 ff. ZPO/ZH 277 ZPO/ZH 55 ZPO/ZH 87 ZPO/ZH 50 Abs. 1 BV 9
Unentgeltliche Prozessführung, Glaubhaftmachung von Mittellosigkeit Einholung einer Rekursantwort Richterliche Fragepflicht Unentgeltliche Rechtsverbeiständung Grundsatz von Treu und Glauben
21.07.2011
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AA100055
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Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Details
§§ 84 ff. ZPO ZH. Unentgeltliche Prozessführung, Glaubhaftmachung von Mittellosigkeit, unzulässige Anrechnung von Vermögenswerten
Auch wenn nicht ausgeschlossen ist, dass der Schuldner (Beschwerdeführer) in der Pfändung entgegen seiner Verpflichtung bei Straffolge Vermögenswerte verheimlicht bzw. Vermögen in einem erheblichen Ausmass besitzt, das in einer Pfändungsanzeige nicht erwähnt und damit nicht gepfändet ist, geht es vorliegend nicht an, solches Vermögen zur Finanzierung von Gerichts- und Anwaltskosten heranzuziehen. Erfährt das Betreibungsamt von derartigen weiteren Vermögenswerten, wird es diese pfänden, womit eine Verwendung zur Begleichung der Gerichts- und Anwaltskosten aus diesem Grund entfällt (Erw. III/4.3).
§ 277 ZPO ZH. Einholung einer Rekursantwort
Zustellung einer Rekursschrift zur Stellungnahme an die Gegenseite auch bei Entscheiden betreffend unentgeltliche Prozessführung (Erw. III/6.1).
§ 55 ZPO ZH. Richterliche Fragepflicht
Ausübung der Fragepflicht im Zusammenhang mit unklaren Vorbringen betreffend die wirtschaftlichen Verhältnisse (Erw. III/6.2d).
§ 87 ZPO ZH. Unentgeltliche Rechtsverbeiständung
Anspruch des Beschwerdeführers (mit juristischem Hochschulabschluss, aber ohne praktische Erfahrung als Jurist) auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Scheidungsverfahren, wenn die Gegenseite als selber praktizierende Rechtsanwältin sich anwaltlich vertreten lässt (Erw. III/6.4).
§ 50 Abs. 1 ZPO ZH; Art. 9 BV. Grundsatz von Treu und Glauben
Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben durch die richterliche Zusicherung der unentgeltlichen Prozessführung im Vorfeld der Hauptverhandlung, um dieses in der Folge abzuweisen (Erw. III/6.5).
Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Beschluss
21.07.2011
AA100055
ZPO/ZH 84 ff.
ZPO/ZH 277
ZPO/ZH 55
ZPO/ZH 87
ZPO/ZH 50 Abs. 1
BV 9
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
