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ZPO/ZH 264 Abs. 2, ZPO/ZH 61 Abs. 1, OR 135 Ziff. 2

§ 264 Abs. 2 ZPO/ZH, Berufungsantrag, § 61 Abs. 1 ZPO/ZH, Klageänderung, Art. 135 Ziff. 2 OR, Unterbrechung der Verjährung.

29.08.2003 | NE030005 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
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§ 264 Abs. 2 ZPO/ZH, Berufungsantrag. Ergibt sich auch ohne korrekt formulierten Antrag zweifelsfrei, was der Berufungskläger will, wird auf die Berufung eingetre-ten. Erw. 6§ 61 Abs. 1 ZPO/ZH, Klageänderung. Zur Zuständigkeit gehört auch die Streitwertgrenze, vor Einzelrichter kann der Kläger seine Klage nicht auf über Fr. 20'000.-erhöhen. Erw. 7.1Art. 135 Ziff. 2 OR, Unterbrechung der Verjährung. Endet das gerichtliche Verfahren ohne materielle Prüfung (namentlich auch mangels Leistung einer Kau-tion), ist die Verjährung nicht unterbrochen. Erw. 7.2.

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Beschluss

29.08.2003

NE030005

ZPO/ZH 264 Abs. 2
ZPO/ZH 61 Abs. 1
OR 135 Ziff. 2

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011