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ZPO/ZH 264 Abs. 2, ZPO/ZH 61 Abs. 1, OR 135 Ziff. 2
§ 264 Abs. 2 ZPO/ZH, Berufungsantrag, § 61 Abs. 1 ZPO/ZH, Klageänderung, Art. 135 Ziff. 2 OR, Unterbrechung der Verjährung.
29.08.2003
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NE030005
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
Details
§ 264 Abs. 2 ZPO/ZH, Berufungsantrag. Ergibt sich auch ohne korrekt formulierten Antrag zweifelsfrei, was der Berufungskläger will, wird auf die Berufung eingetre-ten. Erw. 6§ 61 Abs. 1 ZPO/ZH, Klageänderung. Zur Zuständigkeit gehört auch die Streitwertgrenze, vor Einzelrichter kann der Kläger seine Klage nicht auf über Fr. 20'000.-erhöhen. Erw. 7.1Art. 135 Ziff. 2 OR, Unterbrechung der Verjährung. Endet das gerichtliche Verfahren ohne materielle Prüfung (namentlich auch mangels Leistung einer Kau-tion), ist die Verjährung nicht unterbrochen. Erw. 7.2.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Beschluss
29.08.2003
NE030005
ZPO/ZH 264 Abs. 2
ZPO/ZH 61 Abs. 1
OR 135 Ziff. 2
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
