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ZGB 8; ZPO/ZH 17; ZPO/ZH 111

Zuständigkeit, An­­spruch auf Beweisführung

28.07.2011 | AA100036 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
Details

Art. 8 ZGB, §§ 17, 111 ZPO ZH.

Das Unterstellen des Vorliegens von Zulässigkeits­tat­sachen ohne beweismässige Abklärung kommt lediglich dann in Frage, wenn sich Zulässigkeitstatsachen und Be­grün­detheitstatsachen decken (insbesondere wenn der Ge­richts­­stand von der Natur des eingeklagten Anspruchs abhängt). Ist eine von der klagenden Partei behauptete, von der Gegenpartei bestrittene Tatsache aber nur für den Entscheid über die Zuständigkeit und nicht für die Beurteilung der Begründetheit der Klage relevant, so darf nicht ohne weiteres auf die Darstellung der klagen­den Partei abgestellt werden, sondern ist darüber (so­weit nötig) ein Beweisverfahren durchzuführen. Gutheis­sung der Beschwerde wegen diesbezüglich unklarer Be­grün­dung (Erw. II/4).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

28.07.2011

AA100036

ZGB 8; ZPO/ZH 17; ZPO/ZH 111

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011