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ZGB 8; ZPO/ZH 17; ZPO/ZH 111
Zuständigkeit, Anspruch auf Beweisführung
28.07.2011
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AA100036
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Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Details
Art. 8 ZGB, §§ 17, 111 ZPO ZH.
Das Unterstellen des Vorliegens von Zulässigkeitstatsachen ohne beweismässige Abklärung kommt lediglich dann in Frage, wenn sich Zulässigkeitstatsachen und Begründetheitstatsachen decken (insbesondere wenn der Gerichtsstand von der Natur des eingeklagten Anspruchs abhängt). Ist eine von der klagenden Partei behauptete, von der Gegenpartei bestrittene Tatsache aber nur für den Entscheid über die Zuständigkeit und nicht für die Beurteilung der Begründetheit der Klage relevant, so darf nicht ohne weiteres auf die Darstellung der klagenden Partei abgestellt werden, sondern ist darüber (soweit nötig) ein Beweisverfahren durchzuführen. Gutheissung der Beschwerde wegen diesbezüglich unklarer Begründung (Erw. II/4).
Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Beschluss
28.07.2011
AA100036
ZGB 8;
ZPO/ZH 17;
ZPO/ZH 111
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
