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BV 29 Abs. 2; BV 30 Abs. 1; GVG 95 Abs. 2; StPO/ZH 11 Abs. 2; StPO/ZH 17; StPO/ZH 31; StPO/ZH 198a Abs. 1; StPO/ZH 430 Abs. 1 Ziff. 3; StPO/ZH 430 Abs. 1 Ziff. 4;

Ausstand; Anspruch auf effiziente Verteidigung; richterliche Fürsorgepflicht; Sachaufklärungspflicht; Dokumenta­tions­pflicht, Verbot von Geheimakten

03.08.2011 | AC100014 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
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§ 95 Abs. 2 GVG (ZH), §§ 198a Abs. 1, 430 Abs. 1 Ziff. 3 StPO (ZH); Art. 30 Abs. 1 BV. 

Anders als der Richter, der an einem Entscheid der An­kla­gekammer betreffend Anklagezulassung mitwirkt und in der Folge von der Mitwirkung beim Sachurteil ausge­schlossen ist, ist der Richter, der an einem Zwischen­beschluss mitwirkt, der (mit Blick auf das Vorliegen eines Geständnisses) allein die sachliche Zuständig­keit (Obergericht oder Geschworenengericht) betrifft, von der späteren Mitwirkung am Urteil nicht ausgeschlossen (Erw. II/1).

 

§§ 11 Abs. 2, 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO (ZH).

Plädoyer der amtlichen Verteidigung; kein Nachweis einer schwerwiegenden Vernachlässigung der anwaltlichen Be­rufs­pflichten (Erw. II/2).

 

§ 31 StPO (ZH).

Kein Nachweis ungenügender Sachaufklärung (Erw. II/4).

 

Art. 29 Abs. 2 BV; § 17 StPO (ZH).

Werden im Rahmen einer Überwachung bzw. einer nach­träg­li­chen Auswertung Daten gesichtet, die von vornherein keinen sachlichen Zusammenhang mit dem in Frage stehen­den Delikt aufweisen (hier beispiels­weise SMS-Verkehr mit Drittpersonen ohne jeglichen Bezug zur Sache), so ver­stösst es nicht gegen die Dokumentations­pflicht, wenn diese nicht ins Dossier übernommen werden, denn sie können in diesem Fall auch keine entlastende Funktion haben (Erw. II/5).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

03.08.2011

AC100014

BV 29 Abs. 2; BV 30 Abs. 1; GVG 95 Abs. 2; StPO/ZH 11 Abs. 2; StPO/ZH 17; StPO/ZH 31; StPO/ZH 198a Abs. 1; StPO/ZH 430 Abs. 1 Ziff. 3; StPO/ZH 430 Abs. 1 Ziff. 4;

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011