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BV 29 Abs. 2; BV 30 Abs. 1; GVG 95 Abs. 2; StPO/ZH 11 Abs. 2; StPO/ZH 17; StPO/ZH 31; StPO/ZH 198a Abs. 1; StPO/ZH 430 Abs. 1 Ziff. 3; StPO/ZH 430 Abs. 1 Ziff. 4;
Ausstand; Anspruch auf effiziente Verteidigung; richterliche Fürsorgepflicht; Sachaufklärungspflicht; Dokumentationspflicht, Verbot von Geheimakten
03.08.2011
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AC100014
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Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Details
§ 95 Abs. 2 GVG (ZH), §§ 198a Abs. 1, 430 Abs. 1 Ziff. 3 StPO (ZH); Art. 30 Abs. 1 BV.
Anders als der Richter, der an einem Entscheid der Anklagekammer betreffend Anklagezulassung mitwirkt und in der Folge von der Mitwirkung beim Sachurteil ausgeschlossen ist, ist der Richter, der an einem Zwischenbeschluss mitwirkt, der (mit Blick auf das Vorliegen eines Geständnisses) allein die sachliche Zuständigkeit (Obergericht oder Geschworenengericht) betrifft, von der späteren Mitwirkung am Urteil nicht ausgeschlossen (Erw. II/1).
§§ 11 Abs. 2, 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO (ZH).
Plädoyer der amtlichen Verteidigung; kein Nachweis einer schwerwiegenden Vernachlässigung der anwaltlichen Berufspflichten (Erw. II/2).
§ 31 StPO (ZH).
Kein Nachweis ungenügender Sachaufklärung (Erw. II/4).
Art. 29 Abs. 2 BV; § 17 StPO (ZH).
Werden im Rahmen einer Überwachung bzw. einer nachträglichen Auswertung Daten gesichtet, die von vornherein keinen sachlichen Zusammenhang mit dem in Frage stehenden Delikt aufweisen (hier beispielsweise SMS-Verkehr mit Drittpersonen ohne jeglichen Bezug zur Sache), so verstösst es nicht gegen die Dokumentationspflicht, wenn diese nicht ins Dossier übernommen werden, denn sie können in diesem Fall auch keine entlastende Funktion haben (Erw. II/5).
Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Beschluss
03.08.2011
AC100014
BV 29 Abs. 2;
BV 30 Abs. 1;
GVG 95 Abs. 2;
StPO/ZH 11 Abs. 2;
StPO/ZH 17;
StPO/ZH 31;
StPO/ZH 198a Abs. 1;
StPO/ZH 430 Abs. 1 Ziff. 3;
StPO/ZH 430 Abs. 1 Ziff. 4;
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
