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ZPO/ZH 49, ZPO/ZH 108, OR 933, BV 9, GVG 157 f., ZPO/ZH 50 Abs. 1, BV 9
Berichtigung einer unrichtige Parteibezeichnung, Verbot des überspitzten Formalismus Lauf der Rechtsmittelfrist bei mangelhafter Entscheideröffnung (unvollständige Begründung); Grundsatz von Treu und Glauben
17.08.2011
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AA100040
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Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Details
§§ 49, 108 ZPO/ZH; Art. 933 OR; Art. 9 BV. Das Verbot des überspitzten Formalismus lässt es nicht zu, dass auf das von der (rechtlich existierenden) Partei versehentlich unter dem Namen der untergegangenen Rechtsvorgängerin ergriffene Rechtsmittel aus diesem Grund nicht eingetreten wird (Erw. II/5).
§§ 157, 158 GVG; § 50 Abs. 1 ZPO/ZH, Art. 9 BV. Begriff der vollständigen Ausfertigung (konkret: Fehlen einer Seite). Die Rechtsmittelfrist beginnt grundsätzlich erst zu laufen, wenn die betreffende Partei im Besitz einer vollständigen Entscheidbegründung ist. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben hat sie aber im Falle eines Eröffnungsmangels unverzüglich nach Kenntnisnahme vom Bestand des Entscheides die sich aufdrängenden Schritte zur Beseitigung des Mangels zu unternehmen, d.h. auf den Eröffnungsmangel zu reagieren (Erw. II/6).
Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Beschluss
17.08.2011
AA100040
ZPO/ZH 49
ZPO/ZH 108
OR 933
BV 9
GVG 157 f.
ZPO/ZH 50 Abs. 1
BV 9
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
