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ZPO/ZH 49, ZPO/ZH 108, OR 933, BV 9, GVG 157 f., ZPO/ZH 50 Abs. 1, BV 9

Berichtigung einer un­richtige Partei­be­zeich­nung, Ver­bot des über­spitz­ten Formalismus Lauf der Rechtsmittelfrist bei mangelhafter Entscheideröffnung (un­vollständige Begründung); Grundsatz von Treu und Glauben

17.08.2011 | AA100040 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
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§§ 49, 108 ZPO/ZH; Art. 933 OR; Art. 9 BV. Das Verbot des überspitzten Formalismus lässt es nicht zu, dass auf das von der (rechtlich existierenden) Par­­tei versehentlich unter dem Namen der untergegangenen Rechtsvorgängerin ergriffene Rechtsmittel aus diesem Grund nicht eingetreten wird (Erw. II/5).

§§ 157, 158 GVG; § 50 Abs. 1 ZPO/ZH, Art. 9 BV. Begriff der vollständigen Ausfertigung (konkret: Fehlen einer Seite). Die Rechtsmittelfrist beginnt grundsätz­lich erst zu laufen, wenn die betreffende Partei im Be­sitz einer vollständigen Entscheidbegründung ist. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben hat sie aber im Falle eines Eröffnungsmangels unver­züg­lich nach Kennt­nisnahme vom Bestand des Entscheides die sich aufdrängenden Schrit­te zur Beseitigung des Mangels zu unternehmen, d.h. auf den Eröffnungsmangel zu reagieren (Erw. II/6).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

17.08.2011

AA100040

ZPO/ZH 49
ZPO/ZH 108
OR 933
BV 9
GVG 157 f.
ZPO/ZH 50 Abs. 1
BV 9

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011