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HBewÜ70 2, HBewÜ70 1 Abs. 2, HBewÜ70 3, HBewÜ70 23, HBewÜ70 9 Abs. 1, ZPO/ZH 184 Abs. 1, ZPO/ZH 160

Internationale Rechtshilfe. Haager Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 18. März 1970 (HBewÜ70, SR 0.274.132).

16.11.2004 | NV040009 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
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Art. 2 BewÜ70: Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des ersuchten Staates ohne Beteiligung einer weiteren Behörde übermittelt. Wie diese Übermittlung geschieht, spielt grundsätzlich keine Rolle (Erw. II.2-2.2), Art. 1 Abs. 2 HBewÜ70: Es ist nicht erforderlich, dass beim ersuchenden Gericht bereits ein Verfahren rechtshängig ist (Erw. II.3), Art. 3 HBewÜ70, Ausforschungsbeweise und „fishing expeditions“: Zwei Schutzmechanismen des HBewÜ70 (Erw. II.4), Vorbehalt Ziff. 6 der Schweiz zu Art. 23 HBewÜ70, lit. d, Gefährdung schutzwürdiger Interessen: Sinn und Zweck dieses Vorbehalts bestehen darin, der den schweizerischen Interessen zuwiderlaufenden Gefahr von Editionsbegehren mit Ausforschungscharakter zu begegnen. Es wird kein absoluter Schutz des Bankgeheimnisses statuiert. Im konkreten Fall muss eine konkrete Gefährdung beste-hen, die Berufung auf das Bankgeheimnis als solches genügt grundsätzlich nicht (Erw. II.4-4.4), Art. 9 Abs. 1 HBewÜ70, §§ 184 Abs. 1 und 160 ZPO/ZH: Das Zivil-prozessrecht des ersuchten Staates entscheidet über ein allfälliges Auskunfts- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht. Die Frage, ob die durch den Einzelrichter zur Edition verpflichtete Bank von ihrer Mitwirkungspflicht zu entbinden ist, stellt sich erst dann, wenn sie sich als Geheimnisträgerin auf das Verweigerungsrecht gegenüber dem Einzelrichter beruft und nicht bereits bei der Frage, ob das Rechts-hilfeersuchen als solches zulässig und daher durchzuführen ist (Erw. II.5).

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Beschluss

16.11.2004

NV040009

HBewÜ70 2
HBewÜ70 1 Abs. 2
HBewÜ70 3
HBewÜ70 23
HBewÜ70 9 Abs. 1
ZPO/ZH 184 Abs. 1
ZPO/ZH 160

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011