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ZPO/ZH 51, 108, 281 ff., 65 Abs. 1
Prüfung der Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzungen, Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Gegenstandslosigkeit
18.01.2005
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AA040109
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Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Details
§§ 51, 108, 281 ff. ZPO/ZH. Prüfung der Prozess- bzw. RechtsmittelvoraussetzungenAuch im Beschwerdeverfahren ist von Amtes wegen zu prüfen, ob die Rechtsmittelvoraussetzungen im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides noch gegeben sind. Wurde durch den angefochtenen Entscheid die (damalige) Arbeitgeberin des Beschwerdeführers zur Zahlung an die Beschwerdegegnerin angewiesen und steht fest, dass das Arbeitsverhältnis in der Zwischenzeit aufgelöst wurde, besteht kein rechtlich geschütztes Interesse an der Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde mehr, was zur Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit führt (Erw. I/5).§ 65 Abs. 1 ZPO/ZH. Kosten- und Entschädigungsfolgen bei GegenstandslosigkeitAllgemeine Grundsätze, vorliegend Entscheid gestützt auf das Veranlassungsprinzip i.w.S., wonach das allgemeine Prozessrisiko bei der klagenden bzw. derjenigen Partei liegt, die das Rechtsmittel ergriffen hat (Erw. II/1).
Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Beschluss
18.01.2005
AA040109
ZPO/ZH 51
108
281 ff.
65 Abs. 1
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
