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ZPO/ZH 51, 108, 281 ff., 65 Abs. 1

Prüfung der Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzungen, Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Gegenstandslosigkeit

18.01.2005 | AA040109 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
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§§ 51, 108, 281 ff. ZPO/ZH. Prüfung der Prozess- bzw. RechtsmittelvoraussetzungenAuch im Beschwerdeverfahren ist von Amtes wegen zu prüfen, ob die Rechtsmittelvoraussetzungen im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides noch gegeben sind. Wurde durch den angefochtenen Entscheid die (damalige) Arbeitgeberin des Beschwerdeführers zur Zahlung an die Beschwerdegegnerin angewiesen und steht fest, dass das Arbeitsverhältnis in der Zwischenzeit aufgelöst wurde, besteht kein rechtlich geschütztes Interesse an der Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde mehr, was zur Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit führt (Erw. I/5).§ 65 Abs. 1 ZPO/ZH. Kosten- und Entschädigungsfolgen bei GegenstandslosigkeitAllgemeine Grundsätze, vorliegend Entscheid gestützt auf das Veranlassungsprinzip i.w.S., wonach das allgemeine Prozessrisiko bei der klagenden bzw. derjenigen Partei liegt, die das Rechtsmittel ergriffen hat (Erw. II/1).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

18.01.2005

AA040109

ZPO/ZH 51
108
281 ff.
65 Abs. 1

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011