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StPO/ZH 10 , StPO/ZH 283 Ziff. 1, StPO/ZH 283 Ziff. 2

Umfang der Entschädigung des Rechtsvertreters der geschädigten Person

24.04.2002 | VB980057 | Obergericht des Kantons Zürich | Verwaltungskommission
Details

Aus den Parteirechten des Geschädigten (§§ 10 Abs. 1 bis 4 und 283 Ziff. 1 und 2 StPO/ZH) ist abzuleiten, dass notwendige zeitliche Aufwendungen für die Vorbereitung und Teilnahme an Einvernahmen und Hauptverhandlung, für das Aktenstudium sowie die Vorbereitungen zwecks Ausübung der Parteirechte grundsätzlich entschädigungspflichtig sind. Dazu gehören insbesondere auch Kontakte mit dem Geschädigten oder, bei dessen Minderjährigkeit, mit seinen Eltern, mit der Opferhilfestelle oder anderen Dritten, soweit sie sich zur Wahrung der Interessen des Geschädigten im Untersuchungs-und Strafverfahren als notwendig erweisen. Dabei ist stets zu prüfen, ob die aufgewendete Zeit im Verhältnis zum Zweck des Tätigwerdens als verhältnismässig erscheint (E. 9).

 

Obergericht des Kantons Zürich

Verwaltungskommission

Beschluss

24.04.2002

VB980057

StPO/ZH 10
StPO/ZH 283 Ziff. 1
StPO/ZH 283 Ziff. 2

VB040046

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011