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ZPO/ZH 280a, ZGB 308 Abs. 2, ZGB 273 Abs.1

Rechtsmittel gegen eine Anordnung der Vormundschaftsbehörde und neue sachliche Anordnung der Behörde, Beistandschaft für die Überwachung des persönlichen Verkehrs, Gestaltung von Besuchswochenenden.

25.03.2003 | NX020066 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
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§ 280a ZPO/ZH, Rechtsmittel gegen eine Anordnung der Vormundschaftsbehörde und neue sachliche Anordnung der Behörde. Wenn den Rechtsmitteln gegen den neuen Entscheid die aufschiebende Wirkung entzogen ist, wird das Rechtsmittelverfahren gegen den ersten Entscheid in der Regel gegenstandslos. (Erw. 1)Art. 308 Abs. 2 ZGB, Beistandschaft für die Überwachung des persönlichen Verkehrs. Die Behörde kann der Beiständin Details der praktischen Durchführung der Kontakte delegieren, nicht aber die eigentliche Regelung der Kontakte. (Erw. 1)Art. 273 Abs. 1 ZGB, Gestaltung von Besuchswochenenden. Besteht dazu keine Weisung der Behörde, kann der besuchsberechtigte Elternteil das Kind auch bei Verwandten nächtigen lassen. (Erw. 2)

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Beschluss

25.03.2003

NX020066

ZPO/ZH 280a
ZGB 308 Abs. 2
ZGB 273 Abs.1

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011