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SchKG 46. SchKG 49. SchKG 69.

Betreibungsort für eine gegen den Willensvollstrecker gerichtete Betreibung. Inhalt des Zahlungsbefehls.

11.07.2018 | PS180049 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
Details

Wenn ein Willensvollstrecker eingesetzt wurde, ist sein Wohnort der Betreibungsort. Die Funktion des Betriebenen als Willensvollstrecker ist jedenfalls dann nicht zwingend anzugeben, wenn sie sich aus dem Betreibungsbegehren und den anderen Angaben im Zahlungsbefehl zweifelsfrei ergibt.

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Urteil

11.07.2018

PS180049

SchKG 46. SchKG 49. SchKG 69.

Der Entscheid kann noch weitergezogen werden.

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011