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SchKG 32 Abs. 2, SchKG 171, SchKG 171 Ziff. 3, ZPO 56
Konkurseröffnung; rechtliches Gehör. Anhörung durch den Richter, Tilgung der Konkursforderung im Rahmen der Konkurseröffnungsverhandlung.
22.06.2001
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NN010047
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
Details
Zur Konkurseröffnungsverhandlung vorgeladene und erschienene Prozessparteien haben Anspruch auf Anhörung durch den Richter; dem Konkursrichter - nicht der Gerichtskanzlei - obliegt die Prüfung der Voraussetzungen für die Durchführung der Verhandlung (Erw. 3. c). Tilgung der Konkursforderung anlässlich des Vorladungstermins an das Konkursgericht zuhanden des Gläubigers; gegebenenfalls ist die Zahlung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 SchKG an das zuständige Betreibungsamt weiterzuleiten (Erw. 3. d).
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Beschluss
22.06.2001
NN010047
SchKG 32 Abs. 2
SchKG 171
SchKG 171 Ziff. 3
ZPO 56
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
