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SchKG 32 Abs. 2, SchKG 171, SchKG 171 Ziff. 3, ZPO 56

Konkurseröffnung; rechtliches Gehör. Anhörung durch den Richter, Tilgung der Konkursforderung im Rahmen der Konkurseröffnungsverhandlung.

22.06.2001 | NN010047 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
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Zur Konkurseröffnungsverhandlung vorgeladene und erschienene Prozessparteien haben Anspruch auf Anhörung durch den Richter; dem Konkursrichter - nicht der Gerichtskanzlei - obliegt die Prüfung der Voraussetzungen für die Durchführung der Verhandlung (Erw. 3. c). Tilgung der Konkursforderung anlässlich des Vorladungstermins an das Konkursgericht zuhanden des Gläubigers; gegebenenfalls ist die Zahlung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 SchKG an das zuständige Betreibungsamt weiterzuleiten (Erw. 3. d).

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Beschluss

22.06.2001

NN010047

SchKG 32 Abs. 2
SchKG 171
SchKG 171 Ziff. 3
ZPO 56

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011