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OR 262, OR 423, OR 256, OR 260a, OR 65 Abs. 2, ZGB 939 Abs. 2, ZPO 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 1, ZPO 157
ZMP 2018 Nr. 9: Abschöpfung des rechtswidrig erzielten Untervermietungsgewinns. Entschädigungsanspruch des Mieters für Investitionen. Wegnahmerecht des Mieters (ius tollendi). Mitwirkungsobliegenheit der Parteien in Verfahren mit sozialer Untersuchungsmaxime. Verwertbarkeit eines überschiessenden Beweisergebnisses
04.05.2018
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MG160031-L
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Bezirksgericht Zürich
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Mietgericht
Details
Auch bei Bestehen eines Verweigerungsgrundes nach Art. 262 Abs. 2 OR kann der Vermieter dem Mieter die Untervermietung gestatten. Davon ist auszugehen, wenn er oder eine Person, für die er verantwortlich ist, von der Untermiete Kenntnis hat und er über längere Zeit nicht dagegen einschreitet (E. IV.1.2). Bei einer eigenmächtigen Untervermietung kann der Vermieter den Gewinn aus der Untervermietung abschöpfen, soweit sich dieser unter Berücksichtigung der eigenen Investitionen des Mieters als missbräuchlich erweist (E. IV.1.3 und IV.3). Beweisbelastet für die (freie oder eingeschränkte) Zustimmung ist der Mieter, während der Vermieter die Beweislast für den Gewinn trägt. Dabei kann er sich auf den Nachweis beschränken, dass der Untermietzins für dieselbe Sache höher ist als der Hauptmietzins. Behauptet der Mieter Umstände, die den Unterschied rechtfertigen, trägt er für diese rechtshindernde Tatsache die Beweislast (E. IV.1.4 und IV.2.2).
Trotz sozialer Untersuchungsmaxime hat eine Partei keinen Anspruch auf mehr als eine Aufforderung des Gerichts, ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen. Hat sie auf eine entsprechende Verfügung nicht reagiert, ist sie später mit entsprechenden Beweisanträgen ausgeschlossen (E. IV.2.1.4). Ein überschiessendes Beweisergebnis kann für das Urteil verwendet werden, wenn es im Rahmen der ursprünglichen Parteibehauptungen liegt (E. IV.6.3.3).
Der Mieter hat für seine Vorrichtungen zwar grundsätzlich ein Wegnahmerecht. Dieses ist indessen spätestens bis zur Rückgabe der Mietsache auszuüben (E. IV.7).
Bezirksgericht Zürich
Mietgericht
Urteil
04.05.2018
MG160031-L
OR 262
OR 423
OR 256
OR 260a
OR 65 Abs. 2
ZGB 939 Abs. 2
ZPO 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 1
ZPO 157
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011