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AnwGebV 3 Abs. 1, AnwGebV 4 Abs. 3

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters im Zivilprozess, die Anpassung des Anwaltstarifs an die Teuerung ist dem Gesetzgeber vorbehalten

11.12.2002 | OB010004 | Obergericht des Kantons Zürich | -
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Der Stundenansatz von Fr. 200.-- (seit 1. April 2002) kann bei der Ermessensüberprüfung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters im Zivilprozess als Vergleichsbasis dienen. Die Anpassung des Gebührenrahmens an die Teuerung gemäss § 3 Abs. 1 AnwGebV ist grundsätzlich dem Gesetzgeber vorbehalten und damit die Berücksichtigung der Teuerung nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen zulässig. Dem System der Pauschalentschädigung, das den Zeitaufwand nur als einen unter mehreren Bemessungsfaktoren berücksichtigt, ist eine gewisse Unschärfe immanent. Dieses System geht von einer Mischrechnung aus, wonach die Pauschalentschädigung das eine Mal knapp ausfällt, ein anderes Mal aber gemessen am Zeitaufwand grosszügig bemessen ist (E. 8).

 

Obergericht des Kantons Zürich

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Beschluss

11.12.2002

OB010004

AnwGebV 3 Abs. 1
AnwGebV 4 Abs. 3

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011