Druckansicht
StGB 213
Inzest, Strafzumessung
25.11.2003
|
SB030301
|
Obergericht des Kantons Zürich
|
I. Strafkammer
Details
Der Angeklagte hatte mehrfach mit seiner damals 23-jährigen Tochter, zu der er seit deren 7. Lebensjahr keinen Kontakt mehr gepflegt hatte, den Beischlaf vollzogen. Die Initiative war von ihm gekommen und er nützte die damalige schlechte physische und psychische Verfassung der Geschädigten aus. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe wurde für sämtliche von ihm begangenen Delikte (neben dem Inzest Drohung, Missbrauch des Telefons sowie Fahren in angetrunkenem Zustand) eine Strafe von 6 Monaten Gefängnis ausgesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Urteil
25.11.2003
SB030301
StGB 213
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
