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StGB 213

Inzest, Strafzumessung

25.11.2003 | SB030301 | Obergericht des Kantons Zürich | I. Strafkammer
Details

Der Angeklagte hatte mehrfach mit seiner damals 23-jährigen Tochter, zu der er seit deren 7. Lebensjahr keinen Kontakt mehr gepflegt hatte, den Beischlaf vollzogen. Die Initiative war von ihm gekommen und er nützte die damalige schlechte physische und psychische Verfassung der Geschädigten aus. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe wurde für sämtliche von ihm begangenen Delikte (neben dem Inzest Drohung, Missbrauch des Telefons sowie Fahren in angetrunkenem Zustand) eine Strafe von 6 Monaten Gefängnis ausgesprochen.

 

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Urteil

25.11.2003

SB030301

StGB 213

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011