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ZPO/ZH 50 ZPO/ZH 55 ZPO/ZH 113 ZPO/ZH 285 ZGB 8 ZPO/ZH 281 Ziff. 2 GVG 60 Abs. 2

Substanziierungslast, richterliche Fragepflicht Beweiswürdigung in Zivilsachen Spruchkörperbildung am Handelsgericht

11.10.2011 | AA100030 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
Details

§§ 50, 55, 113, 285 ZPO/ZH; Art. 8 ZGB. Substan­ziie­rungs­last, richterliche Fragepflicht

Welches die Anforderungen an die genügende Substan­zi­ie­rung von Behauptungen und Bestreitungen sind, beurteilt sich im Bereich bundesrechtlicher Ansprüche nach Bundes­recht und fällt in beschwerdefähigen Fällen nicht in die Kognition des Kassations­ge­richts. Frage des (bisherigen) kantonalen Rechts ist hin­gegen, ob das Gericht seine Fra­gepflicht hätte aus­üben müssen. Diese beinhaltet je­doch keinen Anspruch der Parteien, vor der Urteilsfäl­lung auf allfällige Schwach­stellen ihrer Vorbringen hin­gewiesen zu werden. Bedeutung von (einzelnen) Substan­ziie­rungshinweisen (Erw. II/2b/bb, II/9c, II/12 et passim).

 

§ 281 Ziff. 2 ZPO/ZH. Beweiswürdigung in Zivilsachen

Rügen der willkürlichen bzw. aktenwidrigen Annahme un­be­gründet (Erw. II/9b/bb).

 

§ 60 Abs. 2 GVG. Spruchkörperbildung am Handelsgericht

Gemäss § 60 Abs. 2 GVG werden die Handelsrichter nach Möglichkeit unter Berücksichtigung ihrer Sachkunde be­zeichnet. Diesem Erfordernis trägt das Handelsgericht Rechnung, indem es die vom Kantonsrat gewählten Handels­richter auf zehn branchenspezifische Kammern verteilt. Diese Kammern haben jedoch nicht den Charakter fester Spruchkörper entsprechend den Kammern des Obergerichts und den Abteilungen der Bezirksgerichte. Entscheide in handelsgerichtlichen Sachen erfolgen denn auch nicht im Namen einer bestimmten Kammer, sondern immer im Namen des Handelsgerichts selbst. Die Kammerbildung stellt vielmehr eine sachgerechte, nicht bloss alphabetische Auflistung der Handelsrichter zur Erleichterung der Zu­teilung der Richter zu den einzelnen Prozessen dar. Ein Anspruch darauf, von den Richtern einer bestimmten Kam­mer oder durch eine gemischte Besetzung aus Richtern verschiedener Kammern mit ausgeprägten fallspezifischen Sachkenntnissen beurteilt zu werden, besteht nicht. In­dem der vorliegende Rechtsstreit durch eine Besetzung mit Handelsrichtern, welche der gleichen Branche wie die Parteien oder zumindest einer verwandten Branche ange­hö­ren, beurteilt wurde, ist das Erfordernis der Berück­sich­tigung der Sachkunde nach § 60 Abs. 2 GVG erfüllt. (Erw. II/19b).

 

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

11.10.2011

AA100030

ZPO/ZH 50 ZPO/ZH 55 ZPO/ZH 113 ZPO/ZH 285 ZGB 8 ZPO/ZH 281 Ziff. 2 GVG 60 Abs. 2

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011