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ZPO/ZH 50 ZPO/ZH 55 ZPO/ZH 113 ZPO/ZH 285 ZGB 8 ZPO/ZH 281 Ziff. 2 GVG 60 Abs. 2
Substanziierungslast, richterliche Fragepflicht Beweiswürdigung in Zivilsachen Spruchkörperbildung am Handelsgericht
11.10.2011
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AA100030
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Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Details
§§ 50, 55, 113, 285 ZPO/ZH; Art. 8 ZGB. Substanziierungslast, richterliche Fragepflicht
Welches die Anforderungen an die genügende Substanziierung von Behauptungen und Bestreitungen sind, beurteilt sich im Bereich bundesrechtlicher Ansprüche nach Bundesrecht und fällt in beschwerdefähigen Fällen nicht in die Kognition des Kassationsgerichts. Frage des (bisherigen) kantonalen Rechts ist hingegen, ob das Gericht seine Fragepflicht hätte ausüben müssen. Diese beinhaltet jedoch keinen Anspruch der Parteien, vor der Urteilsfällung auf allfällige Schwachstellen ihrer Vorbringen hingewiesen zu werden. Bedeutung von (einzelnen) Substanziierungshinweisen (Erw. II/2b/bb, II/9c, II/12 et passim).
§ 281 Ziff. 2 ZPO/ZH. Beweiswürdigung in Zivilsachen
Rügen der willkürlichen bzw. aktenwidrigen Annahme unbegründet (Erw. II/9b/bb).
§ 60 Abs. 2 GVG. Spruchkörperbildung am Handelsgericht
Gemäss § 60 Abs. 2 GVG werden die Handelsrichter nach Möglichkeit unter Berücksichtigung ihrer Sachkunde bezeichnet. Diesem Erfordernis trägt das Handelsgericht Rechnung, indem es die vom Kantonsrat gewählten Handelsrichter auf zehn branchenspezifische Kammern verteilt. Diese Kammern haben jedoch nicht den Charakter fester Spruchkörper entsprechend den Kammern des Obergerichts und den Abteilungen der Bezirksgerichte. Entscheide in handelsgerichtlichen Sachen erfolgen denn auch nicht im Namen einer bestimmten Kammer, sondern immer im Namen des Handelsgerichts selbst. Die Kammerbildung stellt vielmehr eine sachgerechte, nicht bloss alphabetische Auflistung der Handelsrichter zur Erleichterung der Zuteilung der Richter zu den einzelnen Prozessen dar. Ein Anspruch darauf, von den Richtern einer bestimmten Kammer oder durch eine gemischte Besetzung aus Richtern verschiedener Kammern mit ausgeprägten fallspezifischen Sachkenntnissen beurteilt zu werden, besteht nicht. Indem der vorliegende Rechtsstreit durch eine Besetzung mit Handelsrichtern, welche der gleichen Branche wie die Parteien oder zumindest einer verwandten Branche angehören, beurteilt wurde, ist das Erfordernis der Berücksichtigung der Sachkunde nach § 60 Abs. 2 GVG erfüllt. (Erw. II/19b).
Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Beschluss
11.10.2011
AA100030
ZPO/ZH 50
ZPO/ZH 55
ZPO/ZH 113
ZPO/ZH 285
ZGB 8
ZPO/ZH 281 Ziff. 2
GVG 60 Abs. 2
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
