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StPO/ZH 10 Abs. 5, StPO/ZH 190a, GVG 199 Abs. 1, BV 29 Abs. 3, EMRK 6 Ziff. 1

Unentgeltlicher Rechtsbeistand des Geschädigten: Pflichtverletzung - Voraussetzungen der Bestellung

16.09.2004 | AC040036 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
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§ 10 Abs. 5 StPO/ZH. Unentgeltlicher Rechtsbeistand des Geschädigten Bestellung von Amtes wegen? (Erw. II/3). § 10 Abs. 5 StPO/ZH, § 199 Abs. 1 GVG. Pflichtverletzung des unentgeltlichen RechtsbeistandesAnders als bei der Verteidigung des Angeschuldigten (§ 11 Abs. 2 StPO/ZH) gibt es im Bereich der Geschädigtenvertretung keine notwendige Verbeiständung. Dementsprechend trifft die Behörden insoweit auch keine Fürsorgepflicht in dem Sinne, dass sie bei ungenügender Verbeiständung einzuschreiten hätten. Allfällige prozessuale Fehler - auch mit Bezug auf die Wahrung von Rechtsmittelfristen - gehen insoweit regelmässig zu Lasten der vertretenen Partei, unter Vorbehalt allfälliger haftpflicht- oder aufsichts- bzw. disziplinarrechtlicher Gesichtspunkte. Grobes Verschulden des unentgeltlichen Rechtsbeistandes hinsichtlich der Fristversäumnis in casu bejaht (Erw. II/4).Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, §§ 10 Abs. 5, 190a StPO/ZH. Voraussetzungen für Bestellung und Entschädigung des unentgeltlichen Geschädigtenvertreters Massgebliche Kriterien sind insbes. die Kompliziertheit des Falles, das Bedürfnis des Geschädigten nach Schutz, sein gesundheitlicher Zustand sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit, ferner darf das angestrebte Verfahrensziel nicht aussichtslos sein (Erw. III/1). Weder nach Verfassung noch nach Konvention besteht ein Anspruch auf definitive Übernahme der Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch den Staat, es ist jedoch gegebenenfalls beim Bezug der Kosten den finanziellen und persönlichen Verhältnissen des Betroffenen Rechnung zu tragen (Erw. III/2).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

16.09.2004

AC040036

StPO/ZH 10 Abs. 5
StPO/ZH 190a
GVG 199 Abs. 1
BV 29 Abs. 3
EMRK 6 Ziff. 1

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011